Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.