
Allgemeine Reisebedingungen des TV Havelland e. V
(Stand: 30.04.2008)
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Tourismusverband Havelland e.V.
(TV HVL) den Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten
Reisebeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich
oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch
für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine e igenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den TV HVL zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der TV HVL
dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des TV HVL vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem TV HVL die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
- Mit Vertragsschluss und Übermittlung bzw. Aushändigung des Sicherungsscheins
wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,-
Euro pro Person fällig.
- Die Restzahlung auf den Reisepreis muss spätestens 14 Tage nach Eingang der
Endrechnung des TV HVL gezahlt sein.
- Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
ein und übersteigt der Reisepreis 75,– EUR nicht, so darf der volle
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschließlich aus den
Leistungsbeschreibungen im Reiseprogramm und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Reiseprogramm enthaltenen Angaben
sind für den TV HVL bindend. Der TV HVL behält sich jedoch ausdrücklich vor,
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung im Reiseprogramm zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs-und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom
TV HVL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der TV HVL ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem
Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der TV HVL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten
Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten in dem Umfang zu ändern,
wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der TV HVL den Reisenden unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
TV HVL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung des TV HVL über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
- Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim TV HVL. Dem Reisenden
wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der TV HVL
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der TV HVL kann diesen Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
- Bis 31. Tag vor Reiseantritt: 15%;
- bis 21. Tag vor Reiseantritt: 25%;
- bis 11. Tag vor Reiseantritt: 40%;
- bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50%;
- bis 1. Tag vor Reiseantritt 55%
- und bei Nichterscheinen: 75%
- Der Reisende ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem TV HVL tatsächlich
keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der
tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
- Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin,
der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung),erhebt der TV HVL eine Gebühr von 15,– Euro. Umbuchungen
sind nur bis zum 22. Tag vor Reisebeginn möglich. Umbuchungswünsche des
Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der Reisende und der Dritte haften für den Reisepreis und eventuelle
Mehrkosten als Gesamtschuldner.
- Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der TV HVL bei
den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den TV HVL
Der TV HVL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- Der TV HVL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 1.
Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung des TV HVL nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der TV HVL, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem
Reisenden die Beweislast.
- Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der TV HVL verpflichtet, den Reisenden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der TV
HVL den Reisenden hiervon zu unterrichten.
- Bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den TV HVL deshalb nicht zumutbar
ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die
dem TV HVL im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des TV HVL besteht jedoch nur, wenn
er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein
Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden
Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt,
so erhält der Reisende den Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der TV HVL als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der TV HVL für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der TV HVL verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den
Reisenden zurückzubefördern.
9. Haftung des TV HVL
- Der TV HVL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Beschreibung aller im Reiseprogramm des TV HVL
angegebenen Reiseleistungen, sofern der TV HVL nicht gemäß Ziff. 3
vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseprogrammangaben erklärt hat
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
- Der TV HVL haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen.
- Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der TV HVL insoweit
Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht
für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist
und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
- Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der TV HVL kann Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der TV HVL kann auch
in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
- Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
- Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der TV HVL innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
TV HVL erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist
für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist
oder vom TV HVL verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Er schuldet dem TV HVL den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
11. Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung des TV HVL, für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. 2. soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder 3. 4. soweit der TV HVL für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den TV HVL aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der TV HVL bei Sachschäden je Reisende und Reise bis
4.090,34 Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,10 Euro, ist die Haftung
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
- Der TV HVL haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
- Ein Schadensersatzanspruch gegen den TV HVL ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Verjährung, Abtretungsverbot
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber dem TV HVL geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des
Reisenden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem der TV HVL die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand und Rechtswahl
Der Reisende kann den TV HVL nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des TV HVL gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des TV HVL maßgebend.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TV HVL
und den Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz
in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.